Die Honorierung der erbrachten Leistungen der Gesellschafterinnen/Gesellschafter kann in der PVE-Gruppenpraxis OG zwischen den Gesellschafterinnen/Gesellschaftern im Innenverhältnis individuell vereinbart werden und erfolgt über die Gewinnverteilung. Dies kann nach Köpfen, nach Vermögenseinsatz oder nach individueller Arbeitsleistung (Fallzahlen, Anwesenheitszeiten, Aufgabengebiete, etc.) erfolgen. Auch eine kombinierte Gewinnverteilungsvereinbarung ist möglich. Die Regelungen sollten jedenfalls im Gesellschaftsvertrag schriftlich festgehalten werden. Höchstpersönliche Ausgaben (z.B. Wohlfahrtsfondsbeiträge) können als Sonderbetriebsausgaben berücksichtigt werden. Dadurch werden diese nur jeder Gesellschafterin/jenem Gesellschafter zugerechnet, dem sie erwachsen sind. Das gleiche Prinzip kann auf Sonderbetriebseinnahmen (z.B. Umsätze mit Privatpatienten, Umsätze aus der Hausapotheke einer Mitunternehmerin) angewendet werden.
In der Gründungsphase der Gesellschaft übertragen die Ärztinnen/Ärzte (Gesellschafterinnen/Gesellschafter) ihre ggf. bereits bestehenden Ordinationen an die PVE-Gruppenpraxis OG. Im Gegenzug erhalten sie Anteile an der neu gegründeten Gesellschaft, welche in Relation zum Wert des eingebrachten Vermögens stehen und zur Partizipation am Gewinn berechtigen. Bei der Übertragung des Vermögens ist darauf zu achten, dass die wesentlichen Betriebsgrundlagen (bei ärztlichen Ordinationen ist dies insbesondere der Patientenstock) in die OG übergehen. Aus steuerlicher Sicht ist dafür ein Umgründungsvorgang (Zusammenschluss gem. Art IV UmgrStG, siehe "Zusammenschluss") notwendig.
Eine Zurückbehaltung im Sonderbetriebsvermögen ist nur für ausgewählte, nicht für den Betrieb wesentliche Wirtschaftsgüter (z.B. KFZ oder Wertpapiere) möglich. Kann kein Vermögen (in Form von Sach- oder Bareinlagen) eingebracht werden, ist eine Beteiligung einer Ärztin/eines Arztes als Arbeitsgesellschafterin/Arbeitsgesellschafter an der OG möglich.
Nach Abschluss des Gesellschaftsvertrages der OG ist eine Anzeige der Gründung binnen einem Monat beim zuständigen Finanzamt vorzunehmen. Örtlich zuständig ist jenes Finanzamt, in dessen Bereich die OG ihren Ort der Geschäftsleitung hat (idR. Gesellschaftssitz).
Vorlagen der genannten Formulare und Musterschreiben ans Finanzamt finden sich als Download auf der Homepage des BMF www.bmf.gv.at. Im Rahmen der Prüfung durch das Finanzamt können weitere Unterlagen nachgefordert werden sowie eine Betriebsbesichtigung seitens der Behörde erfolgen.
Nach positivem Abschluss der Prüfung durch das Finanzamt vergibt dieses eine Steuernummer und ggf. eine Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer) für die PVE-Gruppenpraxis OG.
Führt eine Mitunternehmerin/ein Mitunternehmer bereits vor der Gründung der OG eine Ordination und soll diese in die PVE-Gruppenpraxis OG eingebracht werden, so ist dieser Umgründungsvorgang (Zusammenschluss gem. Art IV UmgrStG) beim Finanzamt anzuzeigen. Hinsichtlich des Vorgehens und der notwendigen Meldungen wird auf das Kapitel "Umgründungssteuerrecht" verwiesen.
Wird eine Mitunternehmerin/ein Mitunternehmer im Rahmen ihrer/seiner Beteiligung an einer PVE-Gruppenpraxis OG erstmalig selbstständig tätig, so ist dies ebenfalls beim Finanzamt anzuzeigen. Die Meldung hat binnen einem Monats ab Tätigkeitsaufnahme zu erfolgen.
Vorlagen der genannten Formulare und Musterschreiben ans Finanzamt finden sich als Download auf der Homepage des BMF www.bmf.gv.at. Im Rahmen der Prüfung durch das Finanzamt können weitere Unterlagen nachgefordert werden.
Nach positivem Abschluss der Prüfung des Finanzamtes vergibt dieses eine Steuernummer an die Mitunternehmerin/den Mitunternehmer, sofern eine solche noch nicht vorliegt. Des Weiteren kann ein Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid für die Mitunternehmerin/den Mitunternehmer ausgestellt werden. Die Höhe der Vorauszahlungen bemisst sich an den im Formular Verf24 eingetragenen Gewinnerwartungen oder nach Ermessen des Finanzamtes. Geleistete Einkommensteuervorauszahlungen werden im Zuge der Veranlagung auf die tatsächlich errechnete Steuerlast angerechnet. Ist die tatsächliche Steuerlast geringer als die Vorauszahlungen, ergeht eine Gutschrift an die Steuerpflichtige/den Steuerpflichtigen, andernfalls ist eine Nachzahlung zu leisten.
Aus steuerlicher Sicht handelt es sich bei einer OG um eine Mitunternehmerschaft. Eine Mitunternehmerschaft stellt ertragsteuerlich kein eigenständiges Steuersubjekt dar. Dies hat zur Folge, dass auf Ebene der OG keine Ertragsteuer abzuführen ist.
Die Gewinnermittlung und Gewinnverteilung erfolgt dennoch gemeinschaftlich auf Ebene der PVE-Gruppenpraxis OG. Dabei sind die individuellen Sonderbetriebseinnahmen (SBE) und individuellen Sonderbetriebsausgaben (SBA) sowie der anteilige Gewinnfreibetrag bereits an dieser Stelle zu berücksichtigen. Die Daten sind dem Finanzamt im Rahmen einer gemeinschaftlichen Steuererklärung bekannt zu geben.
Die Besteuerung der Gewinnanteile erfolgt in weiterer Folge auf Ebene der Mitunternehmerinnen/Mitunternehmer. Jede Ärztin/jeder Arzt hat dabei jenen Betrag zu versteuern, der ihr/ihm aus der OG zugerechnet wird. Diese sogenannte steuerliche Gewinntangente stellt bei der Mitunternehmerin/beim Mitunternehmer Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (Eink sA) dar und ist im Rahmen der persönlichen Einkommensteuererklärung zu deklarieren.
Die Besteuerung erfolgt zum individuellen Steuertarif, welcher sich aus der Gesamthöhe aller Einkünfte der jeweiligen Ärztin/des jeweiligen Arztes ergibt.
Hinweis: Laufende Entnahmen der Gesellschafterinnen/Gesellschafter vom Bankkonto der OG sind gesellschaftsvertraglich zu regeln und erfordern die Abstimmung mit allen anderen Gesellschafterinnen/Gesellschaftern. Aus steuerlicher Sicht sind laufend getätigte Entnahmen steuerneutral zu behandeln. Auch sind in diesem Zusammenhang keine gesonderten Meldungen an das Finanzamt zu übermitteln.
Sowohl die PVE-Gruppenpraxis OG (Mitunternehmerschaft) als auch die Ärztinnen/Ärzte (Mitunternehmerinnen/Mitunternehmer) sind zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet. Folgende Formulare sind dafür zu verwenden (Download der Formulare auf der Homepage des BMF http://www.bmf.gv.at):
Für das jeweilige Kalenderjahr sind die oben genannten Erklärungen bis zum 30.6. des Folgejahres einzureichen. Lässt sich die OG bzw. die Mitunternehmerin/der Mitunternehmer durch eine Steuerberaterin/einen Steuerberater vertreten, verlängert sich die Frist für die Einreichung maximal bis zum 31.3. des zweitfolgenden Jahres.
Die Gewinnermittlung einer PVE-Gruppenpraxis OG kann unabhängig von der Umsatzhöhe im Wege einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (EAR) nach § 4 Abs 3 EStG erfolgen. Dabei werden die zugeflossenen Einnahmen den abgeflossenen Ausgaben gegenübergestellt. Maßgeblich ist somit der Zeitpunkt des Geldflusses und nicht jener der Leistungserbringung. Ausnahmen von diesem Prinzip sind beispielsweise Abschreibungen auf das Vermögen der OG sowie Leistungen, welche sich auf einen längeren Zeitraum als zwei Jahre beziehen (z.B. Mietvorauszahlungen).
Alternativ zur EAR kann der Gewinn auch mittels Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs 1 EStG ermittelt werden. Darunter ist die Bilanzierung nach steuerlichen Vorschriften zu verstehen. Im Gegensatz zur EAR ist für die Gewinnermittlung mittels Bilanzierung nicht der Zeitpunkt des Zahlungsflusses maßgeblich, sondern der Zeitpunkt der Leistungserbringung. In der Praxis wird üblicherweise auf die freiwillige Bilanzierung verzichtet, da diese mit einem administrativen Mehraufwand verbunden ist.
Hinweis: Etwaige SBE und SBA derMitunternehmerinnen/Mitunternehmer sind auf Ebene der PVE-Gruppenpraxis OG zu erklären und wirken sich in Folge auf das steuerliche Ergebnis der jeweiligen Ärztin/des jeweiligen Arztes aus.
Nach der Berücksichtigung von SBE und SBA kann als Besonderheit bei der Rechtsform der OG zusätzlich die Steuerbegünstigung des Gewinnfreibetrags (GFB) geltend gemacht werden. Der Gewinnfreibetrag wirkt als „fiktive Betriebsausgabe“ und kürzt so den steuerpflichtigen Gewinn. Der Gewinnfreibetrag steht einmalig für den Gesamtgewinn aller Mitunternehmerinnen/Mitunternehmer zu und verteilt sich auf die Gesellschafterinnen/Gesellschafternach den prozentuellen Verhältnissen der Gewinnanteile zueinander.
Der Maximalbetrag wird anhand folgender Staffelung berechnet:
Insgesamt kann somit höchstens ein Gewinnfreibetrag iHv. EUR 45.350 bei einem Gesamtgewinn von EUR 580.000 in Abzug gebracht werden.
Der sogenannte Grundfreibetrag iHv. maximal EUR 3.900 steht bei einem Gewinn von mindestens EUR 30.000 bedingungslos zu. Um darüberhinausgehend den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend zu machen (siehe vorige Gewinnstaffelung, max. aber EUR 41.450), müssen Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter (z.B. Ordinationseinrichtung, Geräte) oder Wertpapiere vorgenommen werden, die mindestens 4 Jahre im Betriebsvermögen der OG (oder auch im Sonderbetriebsvermögen) verbleiben. Erst nach Ablauf dieser Behaltefrist von 4 Jahren ist ein Verkauf ohne steuerliche Wirkung möglich.
Die Verteilung des gemeinschaftlichen Gewinns der GmbH richtet sich grundsätzlich nach dem Beteiligungsausmaß der Gesellschafterinnen/Gesellschafter. Abweichende Regelungen können im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden, erfordern aber eine wirtschaftliche Begründung, um steuerlich anerkannt zu werden (alineare Gewinnausschüttung). IdR. wird die Arbeitsleistung der Gesellschafterinnen/Gesellschafterdaher über fremdübliche Werkverträge bzw. Bezüge zwischen den Gesellschafterinnen/Gesellschafternund der GmbH abgegolten.
In der Gründungsphase der Gesellschaft bringen die Ärztinnen/Ärzte (Gesellschafterinnen/Gesellschafter) ihre ggf. bereits bestehenden Ordinationen in die PVE-Gruppenpraxis GmbH ein. Im Gegenzug erhalten diese Anteile an der neu gegründeten PVE-Gruppenpraxis GmbH, welche in Relation zum Wert des eingebrachten Vermögens stehen und zur Partizipation am Gewinn berechtigen. Bei der Einbringung des Vermögens ist darauf zu achten, dass die wesentlichen Betriebsgrundlagen (bei ärztlichen Ordinationen ist dies insbesondere der Patientenstock) in die GmbH übergehen. Aus steuerlicher Sicht ist dafür ein Umgründungsvorgang (Einbringung gem. Art III UmgrStG, siehe "Einbringung") notwendig.
Die Zurückbehaltung von für den Betrieb nicht wesentlichen Wirtschaftsgütern (im Sinne von Sonderbetriebsvermögen) ist bei der GmbH nicht möglich. Stattdessen ist eine Entnahme ins jeweilige Privatvermögen (dies kann mit steuerlichen Konsequenzen verbunden sein) mit nachfolgender Leistungsverrechnung (z.B. Vermietung oder Nutzungsüberlassung von im Vermögen der Gesellschafterin/des Gesellschafters befindlichen Wirtschaftsgütern) zu fremdüblichen Konditionen zwischen Gesellschafterinnen/Gesellschafterund GmbH zulässig.
Die Anzeige der Gründung ist binnen einem Monat nach Eintragung der GmbH im Firmenbuch beim zuständigen Finanzamt vorzunehmen. Örtlich zuständig ist jenes Finanzamt, in dessen Bereich die GmbH ihren Ort der Geschäftsleitung hat (idR. Gesellschaftssitz).
Vorlagen der genannten Formulare und Musterschreiben ans Finanzamt finden sich als Download auf der Homepage des BMF www.bmf.gv.at. Im Rahmen der Prüfung durch das Finanzamt können weitere Unterlagen nachgefordert werden sowie eine Betriebsbesichtigung seitens der Behörde erfolgen.
Nach positivem Abschluss der Prüfung des Finanzamtes vergibt dieses eine Steuernummer und ggf. eine UID-Nummer für die PVE-Gruppenpraxis GmbH.
Mit Abschluss der steuerlichen Registrierung durch das Finanzamt wird ein Körperschaftsteuer-Vorauszahlungsbescheid für die neu gegründete GmbH ausgestellt. Die geleisteten Vorauszahlungen werden bei der Veranlagung im Folgejahr auf die errechnete Steuerlast angerechnet. Ist die tatsächliche Steuerlast geringer als die Vorauszahlungen, ergeht eine Gutschrift des Finanzamtes an die GmbH, andernfalls ist eine Nachzahlung zu leisten.
Eine Besonderheit bei Kapitalgesellschaften ist, dass auch dann eine Mindest-Körperschaftsteuer (MiKö) zu bezahlen ist, wenn Verluste erwirtschaftet werden. Die Mindest-Körperschaftsteuer für eine GmbH liegt in den ersten fünf Jahren nach Gründung bei EUR 500, in den darauffolgenden fünf Jahren bei EUR 1.000 und ab dem 11. Jahr bei EUR 1.750. Im Fall von steuerlichen Verlusten werden geleistete MiKö-Zahlungen vorgetragen und mit zukünftigen Steuervorschreibungen gegenverrechnet, soweit diese über der MiKö liegen.
Führt eine Gesellschafterin/ein Gesellschafter bereits vor der Gründung der GmbH eine Ordination als Einzelunternehmen und soll diese in die PVE-Gruppenpraxis GmbH eingebracht werden, so ist dieser Umgründungsvorgang (Einbringung gem. Art III UmgrStG) beim Finanzamt anzuzeigen. Hinsichtlich des Vorgehens und der notwendigen Meldungen wird auf das Kapitel "Umgründungssteuerrecht" verwiesen.
Wird eine Gesellschafterin/ein Gesellschafter im Rahmen seiner Beteiligung an einer PVE-Gruppenpraxis GmbH erstmalig selbstständig tätig (indem er Leistungen auf Basis fremdüblicher Verträge für die GmbH erbringt), so ist dies ebenfalls beim Finanzamt anzuzeigen. Die Meldung hat binnen einem Monats ab Tätigkeitsaufnahme zu erfolgen.
Vorlagen der genannten Formulare und Musterschreiben ans Finanzamt finden sich als Download auf der Homepage des BMF www.bmf.gv.at. Im Rahmen der Prüfung durch das Finanzamt können weitere Unterlagen nachgefordert werden.
Nach positivem Abschluss der Prüfung des Finanzamtes vergibt dieses eine Steuernummer an die Gesellschafterin/den Gesellschafter, sofern eine solche noch nicht vorliegt. Des Weiteren kann ein Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid für die Gesellschafterin/den Gesellschafter ausgestellt werden. Die Höhe der Vorauszahlungen bemisst sich an den im Formular Verf24 eingetragenen Gewinnerwartungen oder nach Ermessen des Finanzamtes. Geleistete Einkommensteuervorauszahlungen werden im Zuge der Veranlagung auf die tatsächlich errechnete Steuerlast angerechnet. Ist die tatsächliche Steuerlast geringer als die Vorauszahlungen, ergeht eine Gutschrift an den Steuerpflichtigen, andernfalls ist eine Nachzahlung zu leisten.
Eine PVE-Gruppenpraxis GmbH stellt aus ertragsteuerlicher Sicht ein eigenständiges Steuersubjekt dar. Daher sind Ertragsteuern (Körperschaftsteuer) auf Ebene der GmbH abzuführen. Darüber hinaus sind auch die Gesellschafterinnen/Gesellschafter der GmbH eigenständige Steuersubjekte, wodurch die Besteuerung bei einer PVE-Gruppenpraxis GmbH auf zwei Ebenen stattfindet.
Bei einer PVE-Gruppenpraxis GmbH werden alle die Gesellschaft betreffenden Einnahmen und Ausgaben zentral in der Buchhaltung erfasst.
Am Jahresende wird der Gewinn im Rahmen der Bilanzierung ermittelt und mit 25 % Körperschaftsteuer (KÖSt) belastet. Der versteuerte Gewinn kann entweder im Unternehmen verbleiben (Gewinnthesaurierung) oder gem. den Regelungen des Gesellschaftsvertrages und des Gesellschafterbeschlusses an die Gesellschafterinnen/Gesellschafter ausgeschüttet werden. Ausschüttungen werden mit 27,5 % Kapitalertragsteuer (KESt) belastet. Die Gesamtsteuerbelastung auf Gewinne einer GmbH beläuft sich bei Vollausschüttung somit auf 45,625 %.
Für Gesellschafterinnen/Gesellschafter stellen Gewinnausschüttungen endbesteuerte Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. Dh. es fällt diesbezüglich keine weitere Einkommensteuer bei der Ärztin/beim Arzt an.
Die Vergütung für die Arbeitsleistung, welche die Gesellschafterinnen/Gesellschafter für die PVE-Gruppenpraxis GmbH erbringen, erfolgt idR. über fremdübliche Verträge. Es können fixe oder variable Monatsbezüge vereinbart werden. Auf Ebene der GmbH stellen diese Vergütungen gewinnmindernde Betriebsausgaben dar.
Hinweis: Laufende Gewinnentnahmen aus einer PVE-Gruppenpraxis GmbH (vergleichbar mit der Vorgangsweise bei einer PVE-Gruppenpraxis OG) sind rechtlich nicht vorgesehen. Für Gewinnausschüttungen bedarf es eines festgestellten Bilanzgewinns und in weiterer Folge eines Ausschüttungsbeschlusses der Generalversammlung.
Aus steuerlicher Sicht sind fremdübliche Bezüge einer Gesellschafterin/eines Gesellschafters für dessen Arbeitsleistung (unabhängig von der Gewinnausschüttung) wie folgt einzuordnen:
Hinweis: Alle Bezüge, die von der PVE-Gruppenpraxis GmbH an die Gesellschafterinnen/die Gesellschafter auf Basis fremdüblicher Verträge ausbezahlt werden, unterliegen den Lohnnebenkosten (3,9 % Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleich und 3 % Kommunalsteuer).
Die PVE-Gruppenpraxis GmbH treffen zumindest folgende Erklärungspflichten (Download der Formulare auf der Homepage des BMF www.bmf.gv.at):
Jährliche Körperschaftsteuererklärung (Formular K1)
Auf Ebene der Gesellschafterinnen/Gesellschafter ist die Erklärungspflicht abhängig von der steuerlichen Qualifikation der Einkünfte (Download der Formulare auf der Homepage des BMF www.bmf.gv.at):
Für das Kalenderjahr sind die oben genannten Erklärungen bis zum 30.6. des Folgejahres einzureichen. Lässt sich die GmbH bzw. die Gesellschafterin/der Gesellschafter durch eine Steuerberaterin/einen Steuerberater vertreten, verlängert sich die Frist für die Einreichung maximal bis zum 31.3. des zweitfolgenden Jahres. Eine Ausnahme davon stellt die Kapitalertragsteuer-Anmeldung dar, die anlassbezogen im Falle einer Ausschüttung innerhalb von 7 Tagen abzugeben ist.
Die PVE-Gruppenpraxis GmbH erzielt jedenfalls Einkünfte aus Gewerbebetrieb iSd. § 23 EStG und ist nach den Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches zur Buchführung verpflichtet. Das bedeutet, dass die PVE-Gruppenpraxis GmbH jährlich einen Jahresabschluss (bestehend aus Bilanz, Gewinn- u. Verlustrechnung und ggf. Anhang) nach unternehmensrechtlichen Vorschriften zu erstellen hat. Der Jahresabschluss ist binnen neun Monaten nach dem Bilanzstichtag dem Firmenbuchgericht gegenüber offenzulegen.
Der steuerliche Gewinn wird mittels Betriebsvermögensvergleich gem. § 5 Abs 1 EStG aus dem unternehmensrechtlichen Ergebnis abgeleitet (Mehr-Weniger-Rechnung). Im Gegensatz zur EAR ist für die Gewinnermittlung mittels Bilanzierung nicht der Zeitpunkt des Zahlungsflusses maßgeblich, sondern der Zeitpunkt der Leistungserbringung.
Die Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist für Kapitalgesellschaften ausgeschlossen.
Die Gewinnermittlung einer Gesellschafterin/eines Gesellschafters, die/der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielt, kann nach einer der folgenden Methoden erfolgen:
Aufgrund der Einfachheit bietet sich die Pauschalierung als Gewinnermittlungsmethode an. Dabei darf von den zugeflossenen Bezügen ein Pauschalbetrag von 6 % abgezogen werden. Darüber hinaus dürfen ua. Ausgaben für selbst bezahlte Sozialversicherungsbeiträge (Pensions-, Unfall- und Krankenversicherungsbeiträge sowie Wohlfahrtsfondsbeiträge) als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Von dem so ermittelten Gewinn ist überdies der Grundfreibetrag iHv. EUR 3.900 (bei einem Mindestgewinn von EUR 30.000) abzuziehen (ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag steht bei der pauschalen Gewinnermittlungsmethode nicht zu). Daraus resultieren die steuerpflichtigen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, welche gemeinsam mit allfälligen anderen Einkünften der Ärztin/des Arztes zum individuellen Tarif versteuert werden.
Nach der Entstehung des Vereins ist eine Anzeige der Gründung binnen einem Monat beim zuständigen Finanzamt vorzunehmen. Örtlich zuständig ist jenes Finanzamt, in dessen Bereich der Verein seinen Ort der Geschäftsleitung hat (idR. Vereinssitz).
Vorlagen der genannten Formulare und Musterschreiben ans Finanzamt finden sich als Download auf der Homepage des BMF www.bmf.gv.at. Im Rahmen der Prüfung durch das Finanzamt können weitere Unterlagen nachgefordert werden sowie eine Betriebsbesichtigung seitens der Behörde erfolgen.
Nach positivem Abschluss der Prüfung des Finanzamtes vergibt dieses eine Steuernummer und ggf. eine UID-Nummer für den PVE-Verein. Des Weiteren kann ein Körperschaftsteuer-Vorauszahlungsbescheid für den neu gegründeten Verein ausgestellt werden. Die Höhe der Vorauszahlungen bemisst sich an den im Formular Verf15a eingetragenen, geplanten Einkünften oder nach Ermessen des Finanzamtes. Geleistete Körperschaftsteuervorauszahlungen werden im Folgejahr im Zuge der Veranlagung auf die tatsächlich errechnete Steuerlast angerechnet. Ist die tatsächliche Steuerlast niedriger als die Vorauszahlungen, ergeht eine Gutschrift des Finanzamtes an den Verein, andernfalls ist eine Nachzahlung zu leisten. Im Gegensatz zu anderen Körperschaften gibt es für Vereine keine Mindest-Körperschaftsteuer.
Führt ein Vereinsmitglied bereits eine Ordination und hat somit ein Einzelunternehmen oder ist Teil einer Gruppenpraxis, ist hinsichtlich der Änderung in der erwarteten Einkünfteerzielung über das PVE-Netzwerk eine Mitteilung an das Finanzamt zu richten. Dabei genügt ein formloses Schreiben, in welchem die Änderung des Sachverhaltes bekanntgegeben wird.
Wird ein PVE-Mitglied über das neue Netzwerk erstmals selbstständig tätig, so ist die Gründung des Einzelunternehmens beim Finanzamt anzuzeigen. Diese Meldung hat binnen einem Monat ab Tätigkeitsaufnahme zu erfolgen. Nachstehende Dokumente sind im Rahmen der Anzeige an das Finanzamt zu übermitteln:
Vorlagen der genannten Formulare und Musterschreiben ans Finanzamt finden sich als Download auf der Homepage des BMF www.bmf.gv.at. Im Rahmen der Prüfung durch das Finanzamt können weitere Unterlagen nachgefordert werden.
Nach positivem Abschluss der Prüfung des Finanzamtes vergibt dieses eine Steuernummer und ggf. eine UID-Nummer für die Einzelunternehmerin/den Einzelunternehmer. Des Weiteren kann ein Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid für diese ausgestellt werden. Die Höhe der Vorauszahlungen bemisst sich an den im Formular Verf24 eingetragenen Gewinnerwartungen oder nach Ermessen des Finanzamtes. Geleistete Einkommensteuervorauszahlungen werden im Folgejahr im Zuge der Veranlagung auf die tatsächlich errechnete Steuerlast angerechnet. Ist die tatsächliche Steuerlast niedriger als die Vorauszahlungen, ergeht eine Gutschrift des Finanzamtes, andernfalls ist eine Nachzahlung zu leisten.
Ein Verein ist nach § 1 Abs 1 VerG ein freiwilliger, auf Dauer angelegter, aufgrund von Statuten organisierter Zusammenschluss von mindestens zwei Personen zur Verfolgung eines bestimmten gemeinsamen ideellen Zwecks.
Der Verein darf gem. § 1 Abs 2 VerG nicht gewinnorientiert sein (=ideeller Verein). Daraus resultiert aber nach herrschender Ansicht kein striktes Gewinnerzielungsverbot. Ideelle Vereine haben allerdings das Verbot der Gewinnausschüttung zu beachten.
Der Verein genießt Rechtspersönlichkeit. Daher führt die Vereinstätigkeit eines PVE-Vereins aus steuerlicher Sicht zur unbeschränkten Steuerpflicht. Abgabenrechtliche Begünstigungen, wie diese z.B. für gemeinnützige Zwecke vorgesehen sind, sind nicht anwendbar. Etwaige zufällige Gewinne des PVE-Vereins werden mit 25 % Körperschaftsteuer besteuert. Ein allfälliger Jahresverlust ist vortragsfähig und darf mit künftigen Gewinnen gegenverrechnet werden. Dabei steht der Verlustabzug im Ausmaß von maximal 75 % des Gesamtbetrags der Einkünfte zu. Insoweit vorgetragene Verluste nicht verwertbar sind, können diese in Folgejahre vorgetragen und unter Beachtung dieser Grenze abgezogen werden.
Einnahmenseitig sind dem Verein nur vereinbarte Mitgliedsbeiträge der Mitglieder (zur Abdeckung der Kosten) oder Erlöse aus kleineren Hilfsgeschäften zuzurechnen. Die Leistungshonorare für die Patientenbehandlung sind Einnahmen der einzelnen Ärztinnen/Ärzte/Gruppenpraxen (Vereinsmitglieder); dh. sie sind auf Vereinsebene steuerlich nicht beachtlich. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verein als Abrechnungsstelle gegenüber den Sozialversicherungsträgern auftritt, also nur das Inkasso für die Ärztinnen/Ärzte übernimmt und vereinbarungsgemäß die Honorare an die Mitglieder verteilt.
Auf der Ausgabenseite des Vereins stehen gemeinsame Aufwendungen, wie beispielsweise Marketingaufwendungen, Ausgaben für ein gemeinsames Call-Center oder IT-Einrichtungen, von denen alle Mitglieder profitieren.
Folglich ist der PVE-Verein von seiner Konzeption nicht gewinnorientiert ausgerichtet. Die Mitgliedsbeiträge werden so berechnet, dass sie lediglich die gemeinschaftlichen Ausgaben decken (ähnlich einer Kostengemeinschaft). Ergibt sich am Jahresende aufgrund der Zufälligkeit des Zahlungsflusses (Einnahme/Ausgabe) ein Überschuss, so ist dieser steuerpflichtig.
Wird eine Ärztin/ein Arzt bzw. eine Gruppenpraxis Mitglied in einem PVE-Verein, so ändert sich nichts an der bisherigen Besteuerungssystematik. Das Betriebsvermögen verbleibt im ursprünglichen Besitz und auch die Honorare werden unabhängig vom Verein abgerechnet (das Inkasso über den Verein ist allerdings möglich).
Die Ärztin/der Arzt bleibt weiterhin als Einzelunternehmerin/Einzelunternehmer mit ihren/seinen Einkünften aus der heilberuflichen Tätigkeit unbeschränkt steuerpflichtig, hat eine eigenständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu führen sowie eine eigene Einkommensteuererklärung abzugeben (Formulare E1 + Beilage E1a). Die gezahlten Mitgliedsbeiträge an den Verein kann jedes Mitglied als Betriebsausgaben gewinnmindernd ansetzen.
Die Steuerlast für die Ärztin/den Arzt errechnet sich anhand des geltenden Einkommensteuertarifs und ist abhängig von der Höhe der jeweils individuell erzielten Einkünfte.
Da in einem PVE-Netzwerk mit Trägerorganisation die einzelnen Ordinationen der Mitglieder trotz der engen rechtlichen und wirtschaftlichen Verflechtung im Rahmen der PVE eigene Steuersubjekte darstellen, steht jedem eigenständigen Unternehmen (Arztpraxis) der Gewinnfreibetrag im vollen Umfang bis zum Höchstbetrag von maximal EUR 45.350 und ungeteilt zur Ausnützung zur Verfügung. Dies stellt einen wesentlichen Vorteil gegenüber der PVE-Gruppenpraxis OG dar, in welcher der Gewinnfreibetrag nur einmalig für die OG zusteht und im Verhältnis der Gewinnanteile zueinander aufzuteilen ist.
Die Pflicht zur Rechnungslegung ist im VerG geregelt und orientiert sich an der Größe des Vereins. Bis zu einem Umsatz von EUR 1 Million kann die Gewinnermittlung eines PVE-Vereins im Wege der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (EAR) erfolgen. Dabei werden die zugeflossenen Einnahmen den abgeflossenen Ausgaben gegenübergestellt. Maßgeblich ist somit der Zeitpunkt des Geldflusses und nicht jener der Leistungserbringung. Ausnahmen von diesem Prinzip sind beispielsweise die Abschreibungen auf allfälliges Vermögen des Vereins sowie Leistungen, welche sich auf einen längeren Zeitraum als zwei Jahre beziehen (z.B. Mietvorauszahlungen).
Zusätzlich zur EAR besteht die Verpflichtung zur Erstellung einer jährlichen Vermögensübersicht des Vereins. Diese dient zur Darstellung der Finanzlage des Vereins und muss ua. folgende Inhalte aufweisen:
Alternativ zur EAR kann der Gewinn auch freiwillig mittels Betriebsvermögensvergleichs nach § 4 Abs 1 EStG (Bilanzierung) ermittelt werden. Die freiwillige Bilanzierung bei einem Verein kann den Vorteil bringen, dass ein etwaig durch Zahlungsfluss entstehender Gewinn am Jahresende vermieden werden kann und somit keine Körperschaftsteuer anfällt.
Die Gewinnermittlung für die Einzelunternehmerin/den Einzelunternehmer kann unabhängig von der erzielten Umsatzhöhe jedenfalls mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (EAR) nach § 4 Abs 3 EStG erfolgen.
Bis zu einer Umsatzgrenze von EUR 220.000 pro Jahr kann als weitere Vereinfachung die Pauschalierung nach § 17 EStG in Anspruch genommen werden. Dabei werden den Einnahmen vereinfachend pauschalierte Betriebsausgaben iHv. 12 % (ggf. zuzüglich 1,8 % Vorsteuerpauschale bei Bruttoverrechnung) gegenübergestellt. Zusätzlich dürfen gezahlte Sozialversicherungsbeiträge, Personalkosten und eingesetztes Verbrauchsmaterial als Betriebsausgabe abgezogen werden.
Alternativ zur EAR kann der Gewinn auch mittels Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs 1 EStG ermittelt werden. Darunter ist die Bilanzierung nach steuerlichen Vorschriften zu verstehen. Im Gegensatz zur EAR ist für die Gewinnermittlung mittels Bilanzierung nicht der Zeitpunkt des Zahlungsflusses maßgeblich, sondern der Zeitpunkt der Leistungserbringung. In der Praxis wird bei der Einzelunternehmerin/beim Einzelunternehmer idR. auf die freiwillige Bilanzierung verzichtet, da diese mit administrativem Mehraufwand verbunden ist und keinen bedeutsamen Mehrwert für die Ärztin/den Arzt bringt.
Die Besonderheiten einer Genossenschaft als Trägerorganisation eines PVE-Netzwerks sind: